SKF Sektionen
Die Dojo der Swiss Karate Federation sind in fünf Sektionen (Landesverbände) organisiert. Diese betreuen die Hauptstilrichtungen Shotokan-Ryu, Wado-Ryu, Shito-Ryu, Goju-Ryu sowie Shorin-Ryu, Shukokai und einzelne Stilvariationen der Hauptstilrichtungen. Bis Ende 2022 war auch der Verband Swiss Karate Chidokai-Rengo Mitglied der SKF.
Foto Archiv Fotos: Internationale Top-Karatekas SKF. Sie alle kommen aus den Sektionen. V.l.n.r.: Yuki Ujihara, Melinda Mark, Fabienne Kaufmann, Mia Kadoic, Elena Quirici, Maya Schärer, Ramona Brüderlin, Michel Melinda (heute Präsidentin Selektionsausschuss).
Die Aufnahme in einen Landesverband kann jederzeit beantragt werden. Über die Rechte und Pflichten informieren die Statuten der einzelnen Landesverbände.
Wenn eine Gruppierung die Aufnahmebedingungen als eigenständigen Landesverband erfüllt kann sie eine Aufnahme in die Swiss Karate Federation beantragen. Im Interesse der Vereinheitlichung des Karatesportes in der Schweiz und zwecks Vermeidung einer allzu grossen Zersplitterung können nur Landesverbände von überregionaler Bedeutung mit gesamtschweizerisch ins Gewicht fallendem Mitgliederbestand, entsprechender Erfahrung und Tradition aufgenommen werden.
Die Namen, Signete, Symbole und Logo der Landesverbände müssen vom Zentralvorstand genehmigt werden. Landesverbände, deren Namen nicht eindeutig dem ethischen Gedankengut des Karate angehören, können vom Zentralvorstand abgelehnt werden.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den SKF Zentralpräsidenten zu Handen von Zentralvorstand und Delegiertenversammlung einzureichen.
Regelung Aufnahme Sektionen (Artikel, Statuten SKF)
Art. 14 Eine Sektion kann die Aufnahme in die Swiss Karate Federation nur dann beantragen, wenn ihre Mitglieder Karate nach Art. 2 der SKF-Statuten betreiben und einen Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB bilden.
Art. 15 Es können nur Sektionen aufgenommen werden, die ihren Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein haben. Das gleiche gilt für die ihnen angeschlossenen Vereine, Schulen und Klubs.
Art. 16 Im Interesse der Vereinheitlichung des Karatesportes in der Schweiz und zwecks Vermeidung einer allzu grossen Zersplitterung können nur Sektionen von überregionaler Bedeutung mit gesamt-schweizerisch ins Gewicht fallendem Mitgliederbestand, entsprechender Erfahrung und Tradition aufgenommen werden.
Als Minimalanfordernis gelten:
1. Ausweis über einen Mitgliederbestand von mind. 16 Vereinen, Schulen und Klubs.
2. Ausweis über eine Gesamtzahl von mind. 10 % Karateka im Verhältnis zur aktuellen lizenzierten Mitgliederzahl der
3. Ausweis über eine Existenzdauer der Vereinigung – als Untersektion/Stilgruppe einer bestehenden Sektion
oder ausserhalb der Swiss Karate Federation – von mindestens 2 Jahren.
4. Noch nicht vertretene Stilrichtung.
5. Internationale Anerkennung und Mitgliedschaft.
6. Ausweis über eine klare Infrastruktur.
Aufnahme Untersektionen
Art. 26
Eine Untersektion kann die Aufnahme in eine Sektion beantragen, wenn ihre Mitglieder Karate nach Art. 2 der SKF-Statuten betreiben und einen Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB bilden.Zwecks Vermeidung einer allzu grossen Zersplitterung können nur Untersektionen aufgenommen werden, die folgende Minimalerfordernisse erfüllen:
1. Ausweis über einen Mitgliederbestand von mind. 8 Vereinen, Schulen und Klubs
2. Ausweis über eine Mitgliederzahl von 600 lizenzierten Karateka
3. Jedes Dojo hat sich über mindestens 20 lizenzierte Mitglieder auszuweisen
4. Noch nicht vertretene Stilrichtung (in der Sektion und/oder Untersektion)
5. Ausweis über eine klare Infrastruktur
Text: Roland Zolliker
Letzte Aktualisierung am 5. April 2025